Wettbewerbsverein darf fehlenden Hinweis auf Ungeprüftheit bei Arzneimitteln nicht beanstanden(LG Hamburg, Urteil vom 10. Juli 2001, Az.: 312 O 170/01) Ein Wettbewerbsverein hatte angedroht, gegen Firmen vorzugehen, die nach dem 1. August 2001 fiktiv zugelassene Arzneimittel ohne den vorgeschriebenen Hinweis gem. § 109 Abs. 1 AMG1) in den Verkehr zu bringen. Das Landgericht Hamburg gab einer Pharmafirma auf deren (negative Feststellungs-)KIage insoweit Recht, als dem Wettbewerbsverein die Umsetzung seiner Ankündigung untersagt wurde. Das rechtskräftige Urteil hat folgenden Wortlaut (Auszug): 1) § 109 I AMG hat folgenden Wortlaut: (1) Auf Fertigarzneimittel, die Arzneimittel im Sinne des § 2 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1 sind und sich am 1. Januar 1978 im Verkehr befunden haben, findet § 10 mit der Maßgabe Anwendung, daß anstelle der in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 genannten Zulassungsnummer, soweit vorhanden, die Registernummer des Spezialitätenregisters nach dem Arzneimittelgesetz 1 961 m der Abkürzung, Reg.-Nr. tritt. Fertigarzneimittel nach Satz 1 und nach § 105 Abs. 5d dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn in die Packungsbeilage nach § 11 der nachstehende Hinweis aufgenommen wird: ,Dieses Arzneimittel ist nach den gesetzlichen Übergangsvorschriften im Verkehr. Die behördliche Prüfung auf pharmazeutische Qualität, Wirksamkeit und Unbedenklichkeit ist noch nicht abgeschlossen. Der Hinweis nach Satz 2 ist auch in die Fachinformation nach § 1 1a, soweit vorhanden, aufzunehmen. Die Sätze 1 bis 4 gelten bis zur ersten Verlängerung der Zulassung oder der Registrierung. |
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pharmind 2001, Nr. 8, Seite 843